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D&O Versicherung - die Berufshaftpflicht Versicherung der Manager

Die D&O Versicherung (abgeleitet aus directors`and officers`liability insurance) bietet Ihnen als Unternehmensleiter qualifizierten juristischen Beistand, schützt Ihr persönliches Vermögen und fördert damit ihren Mut zu unternehmerischen Entscheidungen.

Kapitalgesellschaften wird mit der D&O Versicherung ein Schutz gegen Vermögensschäden geboten, der die vielfältigen und gravierenden Haftungsrisiken ihrer Entscheidungs- und Aufsichtsgremien zum Gegenstand hat, die nicht nur das Privatvermögen der Manager, sondern auch das Firmenvermögen bedrohen.

Die Kosten dieser Verfahren betragen nicht selten mehrere 10.000 EUR, denn Verantwortungsträger, die in komplizierte Verfahren verwickelt werden, benötigen Spezialisten. Spezialisten fordern höhere Gebühren als in »einfachen« Verfahren nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet werden können.

Oft ziehen sich solche Prozesse monate- oder sogar jahrelang hin, da

  • die Aufklärung des Sachverhalts meist außerordentlich schwierig ist
  • oft gegen mehrere Verantwortliche ermittelt wird,
  •  jeder einzelne von einem eigenen Anwalt vertreten werden muß und
  • die Justiz und öffentliche Verwaltung überlastet ist.

Manger können die D&O Versicherung für sich selbst abschliessen (die Prämie kann als Werbungskosten geltend gemacht werden). Oder das Unternehmen, in dem Sie tätig sind, schließt den Vertrag zu Ihren Gunsten ab (die Prämie kann als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden). Versichert ist die Unternehmensleitung in Ihrer Eigenschaft als

  • Vorstand einer AG oder eines Vereins,  
  • Geschäftsführer einer GmbH,  
  • geschäftsführender Gesellschafter einer oHG oder KG,  
  • Beirat oder Aufsichtsratsmitglied

  

Schadenbeispiele zur D&O Versicherung:

  1. Die Geschäftsführung soll durch die Gewährung von Spenden oder Sponsorengeldern Untreue begangen und das Unternehmen geschädigt haben.
  2. Der Erwerb einer ungeeigneten EDV-Anlage erfordert kostspielige Nachbesserungen für die der ausgeschiedene Geschäftsführer haftbar gemacht werden soll.
  3. Infolge unzureichender Marktanalysen wird die Herstellung schwer absetzbarer Produkte veranlaßt.
  4. Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Genossen und Gläubigem wegen Schäden in Anspruch genommen, die durch die Verschmelzung mit einer anderen, In wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Genossenschaft entstanden sind.
  5. Eine Forderung verjährt, weil ein Termin versäumt wurde
  6. Der Geschäftsführer soll bei Abschluß eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß.
  7. Rechnungen werden ohne ausreichende Kontrolle abgezeichnet
  8. Den Unternehmensleitern wird zur Last gelegt, Arbeitsverträge abgeschlossen und sonstige Verpflichtungen eingegangen zu sein, obwohl sich die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits abzeichnete.
  9. Es erfolgt regelmäßig Kreditverkauf von Waren ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers ausreichend zu prüfen. Der Kreditversicherer kommt daher für den Schaden nicht auf.
  10. Ein Geschäftsführer soll für erhebliche, nicht vorausgesehene Steuernachzahlungen verantwortlich sein, weil er die Arbeit des zuständigen Abteilungsleiters nicht ausreichend beaufsichtigt hat.
  11. Bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern erfolgt eine unzureichende Überprüfung der Personalien. Ein bereits vorbestrafter Mitarbeiter unterschlägt dann Firmengelder.
  12. Ein Aufsichtsratsmitglied wird zu Schadensersatzleistungen herangezogen, weil es einem Vorstandsmitglied der Gesellschaft nahe gelegt hatte, einen für die Gesellschaft nachteiligen Vertrag zu schließen.
  13. Ein Firmengrundstücke wird vom Geschäftsführer deutlich unter Marktpreis verkauft. Die Gesellschafter streben Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer an.
  14. Einem Unternehmensleiter wird angelastet, dass er sich beim Erwerb einer Firmenbeteiligung kein weitgehendes Mitspracherecht in dem erworbenen Betrieb hat einräumen lassen.
  15. Durch die verspätete Abführung von Lohn-/Kirchensteuer an das Finanzamt entstehen der GmbH erhebliche Kosten.
  16. Ein Vorstandsmitglied einer AG unterzeichnet ohne genaue Prüfung ein Festangebot, dessen Kalkulation fehlerhaft war; durch die Verpflichtung zur Vertragserfüllung erleidet das Unternehmen einen finanziellen Schaden.
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